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Bewerbung – wie man es nicht macht.

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Wir sind auf der Suche nach Verstärkung für unser Sekretariat. Die Suche und die Auswahl geeigneter Bewerberinnen und Bewerber ist ein Zeitkiller. Manchmal freut man sich über besonders gelungene Bewerbungen. Manchmal kommt es ganz anders.

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Zunächst erreichte uns ein Anruf. Eine junge Dame bat um einen Termin. Auf die Frage, um was es denn ginge, sagte sie, dass Sie einen Termin vereinbaren wolle, um sich auf unsere Stellenanzeige zu bewerben.

Daraufhin baten wir vorab um die Übersendung der Bewerbungsunterlagen. Dies sei nicht möglich, entgegnete die Bewerberin, denn ihr Drucker sei kaputt. Per E-Mail könne sie auch nichts schicken, denn sie müsse ja noch Änderungen an der Bewerbung vornehmen. Sie wolle lieber gleich zum Bewerbungsgespräch vorgelassen werden.

Da wir gerne selber entscheiden, mit wem wir Bewerbungsgespräche führen, haben wir abgelehnt und angeregt, eine Möglichkeit zu finden, die Unterlagen einzusenden.

Einige Tage später hat sich für die Bewerberin diese Möglichkeit offenbar eröffnet. So haben wir dann eine E-Mail erhalten, bei der es sich um eine Weiterleitung einer Mail an eine andere Kanzlei handelte. Die Daten der anderen Kanzlei hatte die Bewerberin nicht entfernt. Die Betreffzeile lautete „Fwd: Bewerbung“

Der Text der E-Mail bestand ausschließlich aus zwei Links zu Dokumenten in einem Google Drive. Keine Anrede, keine Erklärung dazu. Ein Dokument war ein Anschreiben an ein städtisches Klinikum mit dem Betreff: „Bewerbung für die Patientenaufnahme“ Zumindest wurde aber auf die umfangreiche Erfahrung als Rechtsanwaltsfachangestellte verwiesen.

Das zweite Dokument war ein „Lebenslauf“, der keinerlei Angaben zum Lebenslauf oder der schulischen und beruflichen Bildung oder gar zu früheren Arbeitsstellen beinhaltete.

Zwei Anhänge hatte die E-Mail noch: Ein Zwischenzeugnis, das die Bewerberin offenbar fotografiert hat, während sie es mit der Hand vor das Handy hielt, sowie eine (ebenso fotografierte) Bescheinigung über das Bestehen der Abschlussprüfung. Alles ohne Noten.

Unterirdisch. Blöd nur, dass die gesparte Zeit für die schnelle Ablehnung dieser Kandidatin in die Verfassung dieses Beitrags geflossen ist. Trotzdem: Es musste raus.

Unter den Vollmachtsverweigerern

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Ab und an kommt es vor, daß die Staatsanwaltschaft oder das Gericht eine Akteneinsicht in einem Ermittlungs- oder Strafverfahren von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht abhängig macht.

Es gibt gute Gründe, die Vollmacht zum Schutz des Mandanten nicht zur Akte zu reichen, wie auch hier nachzulesen ist. Im Gesetz ist, bis auf wenige Ausnahmen, eine Vorlage der Vollmacht in Strafverfahren nicht vorgeschrieben. Es gibt unzählige Urteile und Kommentare, die bestätigen, daß eine Akteneinsicht nicht von der Vorlage einer Vollmacht abhängig gemacht werden kann. Es gibt eine Ausnahme, nämlich dann, wenn sich Zweifel an der Bevollmächtigung ergeben.

Nach allgemeiner Ansicht ist die Beauftragung eines Wahlverteidigers formlos möglich. Für den Nachweis der Beauftragung soll regelmäßig die Anzeige des Verteidigers genügen. Die Vorlage einer Vollmachtsurkunde soll verlangt werden können, wenn Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen
(BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14. September 2011 – 2 BvR 449/11 –, Rn. 31, juris)

 Ich lege in aller Regel keine Vollmacht vor. Insbesondere bei Mandanten, die ich nicht näher kenne, möchte ich nicht als Empfangsbote dienen.

Offensichtlich – aus welchem irrationalem Grund auch immer – ärgert diese Haltung einige Staatsanwälte. Auf mein freundliches Schreiben an die Staatsanwaltschaft München II

1 RA

erhalte ich folgende Verfügung. Die Vollmachtsverlangerin wirft mir eine „beharrliche“ Verweigerungshaltung vor und begründet damit Zweifel an meiner Bevollmächtigung. Zudem müsse sie aus Datenschutzgründen auf die Vollmacht bestehen…

2 StA

Der Schluß „Wenn ich mein Recht, die Vollmacht nicht vorzulegen, ausübe, gibt es Zweifel daran, daß ich bevollmächtigt bin.“ ist schon abenteuerlich und fällt in etwa in die Kategorie „Wenn der Angeklagte schweigt, ist er schuldig.“.

Datenschutzrechtliche Gründe gibt es nicht (bzw. wären mir neu und würden mich überraschen), zumal mir bisher immer ohne Vollmacht die Akteneinsicht gewährt wurde.

Die Verfügung der Staatsanwaltschaft ist ein einziges Ärgernis und soll wohl vor allem dazu dienen, die Verteidgung prophylaktisch „zurecht zu stutzen“. Hierfür habe ich wenig Verständnis. Ich habe meinen Standpunkt der Behörde gegenüber nochmal deutlich gemacht und Dienstaufsichtsbeschwerde für den Fall der Nichtgewährung der Akteneinsicht eingelegt.

Mehr zum Thema Vollmachtsvorlage finden Sie in einem lesenswerten Blog, den ich sehr gerne und seit langem verfolge – der VollMachtsBlog. Ich fühle mich unter den Vollmachtsverweigerern einstweilen ziemlich wohl.

Kai Sünkenberg, Rechtsanwalt

BGH: Regelungen zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach nicht verfassungswidrig.

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Nach der Entscheidung des BGH vom 11.1.2016 sind die Vorschriften der §§ 31a, 177 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, die die Einrichtung des beA durch die BRAK betreffen, nicht verfassungswidrig. Insbesondere ist Art. 12 GG nicht verletzt. Das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 greift, soweit die Rechtsanwälte betroffen sind, zwar in deren Grundrecht auf Berufsfreiheit ein. Es handelt sich jedoch um Berufsausübungsregelungen, welche durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls – hier: die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege – gerechtfertigt sind. (https://openjur.de/u/872582.html)

Facebook-Zugang im digitalen Nachlass

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Eine 15jährige verstarb unter ungeklärten Umstände in einem Berliner U-Bahnhof, weil sie von einer einfahrenden U-Bahn erfasst wurde. Die Mutter erhoffte sich über den Einblick in den Facebook-Account der Tochter Informationen zu den Hintergründen eines möglichen Suizids.

Das Landgericht Berlin musste in seinem jetzt veröffentlichten Urteil vom 17.12.2015 entscheiden, ob die Mutter als Erbin von Facebook den Zugang zu dem Account verlangen kann. Zwar hatte die Tochter ihrer Mutter die Zugangsdaten ohne weiteres zu Lebzeiten überlassen. Allerdings hatte laut Facebook ein Nutzer den Account in einen sog. „Gedenkzustand“ versetzt, so dass der Zugang blockiert war. Den Namen des Nutzers wollte Facebook aus Gründen des Datenschutzes nicht mitteilen.

Das LG Berlin vertrat die Ansicht, dass den Eltern ein Anspruch auf Zugang zu dem Benutzerkonto der Tochter bei Facebook zustehe. Der Nutzungsvertrag mit Facebook sei im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Eltern übergegangen. Damit stehe Ihnen auch das Recht zu, auf die Server von Facebook bzw. das dortige Profil der Tochter zuzugreifen.

Schon bislang gilt es als herrschende Meinung, dass das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge auch für die höchstpersönlichen Daten im digitalen Nachlass des Erblassers gilt (vgl. u.a. Klas/Möhrike-Sobolewski, Digitaler Nachlass – Erbenschutz trotz Datenschutz, NJW 2015, 3473, 3474). Die gegenteilige Ansicht, nach der nur die vermögensrechtlichen Teile des digitalen Nachlasses, nicht hingegen die nicht-vermögensrechtlichen vererblich sein sollen (vgl. u.a. Hoeren, Der Tod und das Internet – Rechtliche Fragen zur Verwendung von E-Mail- und WWW-Accounts nach dem Tode des Inhabers, NJW 2005, 2113, 2114), sei abzulehnen, denn eine eindeutige Bestimmung des vermögensrechtlichen Charakters eines Teils des digitalen Nachlasses sei praktisch nicht möglich. Im Übrigen sei eine derartige Differenzierung den erbrechtlichen Regelungen des BGB fremd.

LG Berlin Urteil vom 17.12.201520 O 172/15, JurPC Web-Dok. 21/2016 – DOI 10.7328/jurpcb201631221

Zum Wochenende

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„Als Dein Anwalt rate ich Dir, ein schnelles Auto ohne Verdeck zu mieten. Du brauchst Kokain, einen Kassettenrekorder für ganz spezielle Musik, Acapulco-Shirts. Du musst mindestens für 48 Stunden aus L.A verschwinden. Das versaut mir mein Wochenende.“ Duke: „Warum?“ Anwalt: „Weil ich Dich natürlich begleiten werde. Wir werden uns bewaffnen müssen bis an die Zähne.“

Wie weit darf ein Streik gehen ?

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Grundsätzlich soll das Streikrecht sicherstellen, dass die Arbeitnehmer Verhandlung über zentrale Arbeitsbedingungen mit den in aller Regel wirtschaftlich stärkeren Unternehmen auf Augenhöhe führen und ihren berechtigten Interessen Nachdruck verleihen können.

Wie der Streik der GDL jüngst zeigt, hat die aktuelle Streikkultur in Deutschland nicht zuletzt wegen des sehr umfangreichen und hohen Standards des gesetzlichen Arbeitnehmerschutzes eine völlig neue Zielrichtung entwickelt: die mittelbare Durchsetzung eigener politischer Ziele.

Hintergrund des aktuellen Streiks der GDL ist dem entsprechend nach den eigenen Aussagen auf ihrer Internetseite auch nicht mehr eine konkrete Forderung nach besseren Arbeitsbedingungen. Vielmehr wendet sich der Streik gegen die künftigen Auswirkung des Gesetzes zur Tarifeinheit:

„Seit fast einem Jahr versucht die Deutsche Bahn die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) mit allen Mitteln in die Tarifeinheit zu zwingen. Die GDL hat jedoch das grundgesetzlich verbriefte Recht und nimmt es auch in Anspruch, um für ihre Mitglieder des Zugpersonals in den DB-Eisenbahnverkehrsunternehmen Tarifverträge zu verhandeln und vor allem auch abzuschließen.“ (Pressemitteilung – GDL Aktuell – 18.05.2015)

Kurz gesagt, die GDL will mit dem Streik ihre eigene Machtposition durchsetzen, die sie durch das Tarifeinheitsgesetz in Gefahr sieht. Um die Interessen der einzelnen Mitglieder an der Festlegung konkreter Arbeitsbedingungen geht es schon längst nicht mehr.

Vordergründig beruft sich die GDL zwar auf die grundgesetzlichen Rechte ihrer Mitglieder, sich gewerkschaftlich zu organisieren, zu deren Wahrung der Streik nötig sei. Diese Rechte kann jedoch die Deutsche Bahn gar nicht sicherstellen.

Die Bahn hat zudem jüngst erklärt, dass Sie trotz des Tarifeinheitsgesetzes die Verhandlungen fortsetzen möchte. Eine Verzögerung bringe ja wegen der dann anstehenden Tarifvertragslosigkeit der Mitglieder keinen Vorteil.

Auch eine Schlichtung wurde hierbei bereits mehrfach angeboten, jedoch von der GDL mit dem Argument abgelehnt, die Deutsche Bahn wolle nur die „Tarifpluralität weggeschlichtet bekommen“.

Mit anderen Worten, die GDL lehnt ausdrücklich ab, im Interesse ihrer eigenen Mitglieder eine zügige Vereinbarung akzeptabler Arbeitsbedingungen zu erreichen. Sie lehnt also die Erfüllung der originären eigenen Aufgabe ab, um im Verhältnis zu der in der Branche wesentlich bedeutsameren Gewerkschaft nicht ins Hintertreffen zu gelangen.

Denn es ist klar, wenn der Tarifvertrag erst ausgehandelt ist, fehlt es der GDL an einem Mittel, sich in Politik und Gesellschaft Gehör zu verschaffen. Doch die Verfolgung politischer Zwecke und Ziele durch einen Streik ist bereits seit langem von den Gerichten als unzulässig erachtet worden.

Jedenfalls im Rahmen des neuen Streiks der GDL stellt sich daher die Frage nach der Verhältnismäßigkeit des Arbeitskampfes erneut. Beim Versuch einen Streik der GDL im November 2014 zu verhindern sahen die entscheidenden Richter den Streik noch als verhältnismäßig an.

Es dürfte jedoch äußerst fraglich sein, ob dies auch für den aktuellen Streik gelten kann, mit dem die GDL ausweislich Ihrer eigenen Angaben ausschließlich gegen das Tarifeinheitsgesetz protestiert.

An dieser Stelle sei ausdrücklich angemerkt, dass sich das Tarifeinheitsgesetz durchaus berechtigter Weise einer erheblichen Kritik ausgesetzt sieht. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einige Gesetzesänderungen notwendig machen wird.

Allerdings wird es wohl bei der Grundtendenz bleiben, die sich auch in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes längst durchgesetzt hat: „Die Macht kleiner und für die jeweilige Berufsgruppe nicht bedeutsamer Gewerkschaften soll eingeschränkt werden.“

Mit Blick auf den aktuellen Streik der GDL wird vom Wirtschaftsrat der CDU derzeit sogar gefordert:

„Wenn eine Kleingewerkschaft wie die Lokführer unser ganzes Land erpresst, muss ein verpflichtendes Schlichtungsverfahren für Bereiche der öffentlichen Daseinsfürsorge im Streikrecht eingeführt werden.“ (Quelle: n-tv.de , Christian Grimm und Stefan Lange, DJ)

Fakt ist, dass vor allem kleine Gewerkschaften inzwischen meist massiv eigene Machtinteressen mit Streiks verbinden und durchzusetzen versuchen, um sich gegenüber den „großen Schwestern“ zu behaupten. Nicht selten zu Lasten der Gemeinschaft und eben auch ohne den Interessen der eigenen Mitglieder und ihren eigentlichen Aufgaben den Vorrang zu geben.

Es ist auch keineswegs der Untergang des deutschen Arbeitnehmerschutzes zu befürchten, wenn Gewerkschaften, die innerhalb der Berufsgruppe keine besondere Bedeutung haben, nicht die Macht haben ganze Teile der Gesellschaft oder ein ganzes Unternehmen lahm zu legen. Denn es geht hier allein um einen Machtkampf unter den Gewerkschaften.

Dieser kann aber weder auf dem Rücken der Gesellschaft noch dem Rücken der Arbeitnehmer oder dem des Unternehmens ausgetragen werden.

Selbst wenn man für die Ziele der kleinen Gewerkschaften wie der GDL Verständnis aufbringen kann, ist der Streik nicht das Mittel der Wahl, um die eigenen Machtansprüche gegenüber anderen Gewerkschaften oder der Politik durchzusetzen.

Andreas Astner

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

ASR Astner Sünkenberg Rechtsanwälte

Sie haben das Recht zu Schweigen

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Ein schöner Vortrag dazu:

Post aus Österreich

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Bei beruflichen Schreiben aus Österreich weiß ich oft nicht, ob Ironie im Spiel ist. Mich erreichte ein Schreiben von Richterin K vom Bezirksgericht Wels, Republik Österreich, in dem sie ausführt:

„Das Gericht beehrt sich, zum oben angeführten Ersuchen den Zustellschein zu übersenden, aus dem ersichtlich ist, dass das Zustellstück zugestellt worden ist. Das Gericht benützt diesen Anlass, die Versicherung seiner vorzüglichen Hochachtung auszusprechen.“

Ich schub­la­di­sie­re das mal.

Mindestlohn: Auftraggeberhaftung in der Speditions- und Logistikbranche

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Seit Anfang dieses Jahres gilt für alle Arbeitsleistungen auf deutschem Boden der deutsche Mindestlohn. Der Auftraggeber ist grundsätzlich verantwortlich, dass die Vorschriften des MiLoG eingehalten werden. In der Transport- und Logistikbranche bedeutet dies, dass auch auf grenzüberschreitenden Transporten auf der jeweiligen deutschen Teilstrecke der Mindestlohn in Höhe von 8,50 EUR zu zahlen ist. Probleme macht der deutsche Mindestlohn für Auftraggeber, die mit der Durchführung von Transporten Subunternehmer als Auftragnehmer beauftragen.

Den Anspruch auf Zahlung des Mindestlohnes können die Arbeitnehmer direkt beim (deutschen) Auftraggeber geltend machen. Bei einem Verstoß können sehr hohe Bußgelder drohen.

Für die Spediteure und Logistiker ist aus diesen Gründen dringend erforderlich, entsprechende Verpflichtungs- und Freistellungserklärungen von den jeweiligen Auftragnehmern einzuholen. Dies bedeutet jedoch einen ungeheuren bürokratischen Aufwand, den das Transportgewerbe aufgrund seiner Schnelllebigkeit und dem ständigen Zeitdruck nur schwer meistern können wird. Es bleibt somit nur zu hoffen, dass das MiLoG hinsichtlich der Auftraggeberhaftung in der Logistikbranche eine Korrektur erfährt.

Caroline Schön

Rechtsanwältin

ASR Astner Sünkenberg Rechtsanwälte

Abmahnung wegen fehlender Widerrufsbelehrung bei einem Kontaktformular?

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Heute erreichte uns eine Anfrage wegen einer Abmahnung unter Maklern.

Abgemahnt wurde eine fehlende Widerrufsbelehrung. An sich nichts ungewöhnliches. Nach Artikel 246 Abs. 3 Satz 1 EGBGB ist ein Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher in Textform über sein Widerrufsrecht zu belehren, wenn dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht. Ein Widerruf  wiederum steht dem Verbraucher unter anderem dann zu, wenn er einen Fernabsatzvertrag schließt (ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmittel, z.B. E-Mail, zum Vertragsschluß), §§ 312g, 355 BGB.

Ungewöhnlich war die Auffassung des Abmahners, die Widerrufsbelehrung hätte dem Kontaktformular auf dem Internetportal des abgemahnten Maklers beigefügt werden müssen.

Unserer Auffasung nach kommt ein (Makler-)Vertrag jedoch nicht schon dadurch zustande, daß ein Interessent ein Kontaktformular ausfüllt. Was genau soll also ein Interessent, der das Kontaktformular ausgefüllt hat, widerrufen?

Vielleicht findet sich ja ein Makler, der sich dennoch erbarmt, dem Abmahner seine geforderten € 150,00 für die Abmahnung zu zahlen. Die meisten Unfälle passieren bekanntlich am Schreibtisch.